Rz. 336

Abzug notwendiger Liquidität[1239]
Anspruchsvereitelung[1240]
Auferlegung existenzvernichtender Risiken, etwa Haftungsverbund mit anderen Gesellschaften oder Cash Pool mit wirtschaftlich geförderten Gesellschaften[1241]
Beendigung eines Unternehmensverbunds[1242]
Leistung auf Kredit an andere Konzernunternehmen ohne Absicherung, soweit deren Stützung nicht im Interesse der Gesellschaft liegt[1243]
Planmäßiger Entzug von Vermögen ohne ausreichende Kompensationen, insb. bei übertragender Sanierung[1244]
Sicherheitenbestellung für Gesellschafter oder andere konzernzugehörige Unternehmen bei absehbarem Ausfall[1245]
Verlagerung von Geschäftschancen ohne ausreichenden Ausgleich[1246]
Verschmelzung eines insolvenzreifen übertragenen Rechtsträgers mit der Insolvenzfolge beim aufnehmenden Rechtsträger[1247]

(Gruppierung nach Baumbach/Hueck/Fastrich, § 13 Rn 72)

 

Rz. 337

Überholt sind Beratungsempfehlungen zur Vermeidung der Haftung vor der TBB-Entscheidung.[1248] Der (herrschende) Gesellschafter darf nur nicht die Lebensfähigkeit der GmbH zerstören, er muss angemessen auf die Zweckbindung des GmbH-Vermögens Rücksicht nehmen und darf deren Fähigkeit, Verbindlichkeiten zu erfüllen, nicht in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß beeinträchtigen.[1249] Daher z.B. keine Pflichtverletzung, wenn die GmbH Vermögen an eine andere von den Gesellschaftern abhängige Gesellschaft veräußert, soweit das nicht unter Wert geschieht.[1250]

[1239] Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 13 Rn 34.
[1240] BGHZ 179, 344 Rn 18 (Sanitary).
[1241] BGHZ 122, 123, 132 (TBB).
[1242] Vgl. dazu (ablehnend) Münchner Handbuch/Kiefner, § 69 Rn 12, § 70 Rn 47; vgl. zur Situation bei der AG § 303 AktG.
[1243] BGHZ 176 (Handelsvertreter).
[1244] BGH NZG 2005, 177, 178 (BMW-Vertragshändler), BGHZ 151, 181, 186 (KBV); BGH 176, 204 (Handelsvertreter); BGHZ 149, 10 (Bremer Vulkan).
[1245] BGHZ 122, 123, 128 f. (TBB).
[1246] BGHZ NZG 2005, 214 Rn 15.
[1247] BGHZ 220, 179 Rn 35 ff.
[1248] Bspw. Verzicht auf die Stellung als beherrschender Gesellschafter oder Gründung einer Zwischenholding zur Durchbrechung des Konzernhaftungsverbandes, vgl. Germann, § 3 Rn 62 im Anschl. an Dehmer/Hettler, Haftungsfalle GmbH, 1993, Rn 327 ff.
[1249] So die richterlichem Dezisionismus (allzu) viel Raum lassenden Formulierungen des BGH DB 2002, 1875 (KBV).
[1250] BGHZ 193, 96 Rn 25 ff., 36 ff.

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