Rz. 336
▪ | Abzug notwendiger Liquidität[1239] |
▪ | Anspruchsvereitelung[1240] |
▪ | Auferlegung existenzvernichtender Risiken, etwa Haftungsverbund mit anderen Gesellschaften oder Cash Pool mit wirtschaftlich geförderten Gesellschaften[1241] |
▪ | Beendigung eines Unternehmensverbunds[1242] |
▪ | Leistung auf Kredit an andere Konzernunternehmen ohne Absicherung, soweit deren Stützung nicht im Interesse der Gesellschaft liegt[1243] |
▪ | Planmäßiger Entzug von Vermögen ohne ausreichende Kompensationen, insb. bei übertragender Sanierung[1244] |
▪ | Sicherheitenbestellung für Gesellschafter oder andere konzernzugehörige Unternehmen bei absehbarem Ausfall[1245] |
▪ | Verlagerung von Geschäftschancen ohne ausreichenden Ausgleich[1246] |
▪ | Verschmelzung eines insolvenzreifen übertragenen Rechtsträgers mit der Insolvenzfolge beim aufnehmenden Rechtsträger[1247] |
(Gruppierung nach Baumbach/Hueck/Fastrich, § 13 Rn 72)
Rz. 337
Überholt sind Beratungsempfehlungen zur Vermeidung der Haftung vor der TBB-Entscheidung.[1248] Der (herrschende) Gesellschafter darf nur nicht die Lebensfähigkeit der GmbH zerstören, er muss angemessen auf die Zweckbindung des GmbH-Vermögens Rücksicht nehmen und darf deren Fähigkeit, Verbindlichkeiten zu erfüllen, nicht in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß beeinträchtigen.[1249] Daher z.B. keine Pflichtverletzung, wenn die GmbH Vermögen an eine andere von den Gesellschaftern abhängige Gesellschaft veräußert, soweit das nicht unter Wert geschieht.[1250]
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