Rz. 196
Eine Unterbeteiligung[809] ist eine Beteiligung am Anteil regelmäßig in der Form einer Innen-GbR.[810] Vinkulierungsklauseln gelten für ihre Begründung grundsätzlich nicht (vgl. Rdn 188). Der Unterbeteiligte steht nur zum Gesellschafter, nicht aber zur GmbH in einem Gesellschaftsverhältnis. Daher gelten die Vorschriften des GmbHG für die Unterbeteiligung grundsätzlich nicht, insb. grundsätzlich nicht die Formvorschriften des § 15 GmbHG (es sei denn, der Gesellschafter ist zur Anteilsübertragung verpflichtet).[811]
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