a) Ausschluss Vererblichkeit unzulässig

 

Rz. 206

Der Gesellschaftsvertrag[825] darf die Vererblichkeit des Geschäftsanteils nicht ausschließen,[826] auch nicht faktisch durch eine automatische Einziehung des Anteils im Todesfall.[827]

[825] BGHZ 92, 386; Ulmer/Löbbe, § 15 Rn 11.
[826] Ganz h.M., vgl. z.B. Hachenburg/Zutt, § 15 Rn 5, Anh. nach § 15 Rn 104; Scholz/Seibt, § 15 Rn 28; vgl. zur Frage der Beschränkung der Verfügung über den Erbteil durch Vinkulierungsklauseln Rn 205.
[827] Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 15 Rn 12; Scholz/Seibt, § 15 Rn 27; Baumbach/Hueck/Servatius, § 15 Rn 12; Hachenburg/Zutt, § 15 Rn 6; Henssler/Strohn/Verse, § 15 Rn 26; Ulmer/Löbbe, § 15 Rn 12; aA Finger, GmbHR 1975, 97, 98; differenzierend Hachenburg/Ulmer, § 34 Rn 111 ff.; Ulmer/Ulmer, § 34 Rn 116 ff.

b) Nachfolgeklauseln

 

Rz. 207

Der Gesellschaftsvertrag kann den endgültigen Verbleib des Geschäftsanteils regeln mit der Folge, dass die Erben nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen Gesellschafter bleiben können. Die h.M. sieht darin keine unzulässige Beschränkung der Vererblichkeit. Denn die Erben erwerben die Mitgliedschaft nur in ihrer konkreten gesellschaftsvertraglichen Ausgestaltung mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten.[828] Der Erblasser muss darauf achten, letztwillige Verfügungen mit den Regelungen im Gesellschaftsvertrag abzustimmen; rechtlich ist er frei, über seinen Anteil letztwillig zu verfügen (§ 2302 BGB).

[828] BGHZ 92, 386.

c) Beispiele für Nachfolgeklauseln

 

Rz. 208

Erben müssen Geschäftsanteil abtreten, grundsätzlich gegen Entgelt. Nachfolgeklausel[829] im engen Sinne, die bestimmten Nachfolger vorsieht. Eintrittsrecht eines bestimmten Nachfolgers. Einziehungsklausel, z.B. für den Fall, dass die Erben ihrer Abtretungspflicht nicht nachkommen oder Anteil auf Familienfremden übergegangen ist, grundsätzlich gegen Abfindung, nur ganz ausnahmsweise ohne.[830]

[829] Vgl. zu deren steuerlicher Bewertung Wolf, in: JbFStR 2001/2002, S. 549; Pohl, in: Heidel/Pauly, Steuerrecht, § 11 Rn 132 ff.
[830] BGH BB 1977, 564; Hachenburg/Zutt, Anh. § 15, Rn 109 f.; Henssler/Strohn/Verse, § 15 Rn 31; Ulmer/Löbbe, § 15 Rn 18 ff., Scholz/Seibt, § 15 Rn 29 f.; Baumbach/Hueck/Servatius, § 15 Rn 13 f.

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