Rz. 200

Grundsätzlich haften Aktionäre gem. § 1 Abs. 1 S. 2 AktG nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

 

Rz. 201

Befindet sich die Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt des Erbfalles noch in der Gründungsphase oder wurde eine Kapitalerhöhung beschlossen, ist der Aktionär gegenüber der Gesellschaft gem. § 54 AktG zur Leistung der Einlage verpflichtet. Diese Verbindlichkeit geht gem. §§ 1922, 1967 BGB auf die Erbengemeinschaft über, wenn der Erblasser seine Einlage noch nicht erbracht hatte.

 

Rz. 202

Die Leistung der Einlage ist gem. § 54 AktG darüber hinaus eine mitgliedschaftliche Pflicht, so dass die Erben bereits durch Erwerb der Aktie aus der erworbenen Mitgliedschaft zu Leistung verpflichtet sind.[348]

Nach h.M. haften die Erben von Inhaberaktien mit der Möglichkeit der erbrechtlichen Haftungsbeschränkung,[349] da § 69 Abs. 2 AktG, anders als z.B. § 173 HGB, nicht selbst haftungsbegründend wirkt.[350] Für Namensaktien ist umstritten, ob eine unbeschränkte persönliche Haftung eintritt, wenn die Miterben im Aktienbuch eingetragen sind, weil sich mit der Eintragung die Einlageschuld von ihrer erbrechtlichen Grundlage löst.[351]

[348] MüKo-AktG/Bungeroth, § 54 Rn 12.
[349] MüKo-AktG/Bayer, § 69 Rn 32.
[350] Hüffer/Hüffer, AktG, § 69 Rn 7.
[351] Hüffer/Hüffer, AktG, § 69 Rn 7, § 67 Rn 11.

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