Rz. 167

Gemeinschaftlich haben die Miterben gem. § 2038 Abs. 1 BGB Maßnahmen im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung zu treffen.[273] Eine gemeinschaftliche Verwaltung erfolgt einstimmig.

Eine außerordentliche Verwaltung liegt gem. § 745 Abs. 3 S. 1 BGB nach inzwischen wohl h.M. und Entscheidung des BGH vom 28.9.2005[274] jedenfalls bei einer wesentlicher Veränderung des gesamten Nachlasses vor. Soweit eine Maßnahme daher weder den gesamten Nachlass noch einen einzelnen Nachlassgegenstand derart betrifft, dass dadurch der Nachlass als Ganzes wesentlich verändert wird, kann keine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung vorliegen.[275]

Die wesentliche Veränderung nur eines einzelnen Nachlassgegenstandes stellt hiernach keine außerordentliche Verwaltung dar und bedarf somit keiner Einstimmigkeit, es sein denn der Nachlassgegenstand stellt (nahezu) den gesamten Nachlass dar.

Trotz der höchstrichterlichen Entscheidung dürfte in Bezug auf Geschäftsanteile, die von der Erbengemeinschaft gehalten werden, die jeweilige Einzelrechtsprechung interessant sein, da eine Abgrenzung oftmals schwierig ist. Folgende Maßnahmen wurden z.B. auf das Vorliegen einer außerordentlichen Verwaltung untersucht:

Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des Selbstkontrahierens (Einstimmigkeit)[276]
Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers (Mehrheitsbeschluss).[277]
[273] MüKo/Gergen, § 2038 Rn 23.
[275] MüKo/Gergen, § 2038 Rn 30; Palandt/Weidlich, § 2038 Rn 6; BGH, Urt. v. 28.9.2005 – IV ZR 82/04, NJW 2006, 439, 440.
[276] OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.4.1994 – 15 U 143/93, NJW-RR 1995, 1189, 1190; Anm. Goette zu BGH, Beschl. v. 19.6.1995 – II ZR 112/94, DStR 1995, 1395, 1397 (Nichtzulassung der Revision zum Urteil des OLG Karlsruhe).
[277] OLG Stuttgart, Hinweisbeschl. v. 9.9.2014 – 14 U 9/14, BeckRS 2015, 01833.

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