Rz. 206

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall, § 2317 BGB, und wird fällig mit Verlangen der Leistung, § 271 Abs. 1 BGB. Während der ersten drei Monate nach dem Erbfall kann der Erbe die Erfüllung verweigern, § 2014 Abs. 1 BGB. Verzug tritt mit Mahnung ein, wobei auch außergerichtlich im Sinne einer Stufenklage mit Geltendmachung von Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen unbeziffert zur Zahlung aufgefordert werden kann.[225] Trotz Mahnung tritt ein Verzug nicht ein, wenn der Erbe diesen nicht zu vertreten hat, weil der Bestand und der Wert des Nachlasses ohne Säumnis des Erben nicht festgestellt werden kann. Ebenso kommt der Erbe so lange nicht in Verzug, wie der Pflichtteilsberechtigte nicht abschließend selbst erhaltene unentgeltliche Zuwendungen dem Erben mitgeteilt hat, zumindest wenn der Erbe sich darauf beruft.[226] Es ist daher zu empfehlen, bereits im außergerichtlichen Aufforderungsschreiben entsprechende Angaben zu machen.

 

Beachte

Die Erbschaftsteuerpflicht entsteht nach § 9 Abs. 1 Buchst. b ErbStG mit der Geltendmachung eines – auch unbezifferten – Pflichtteilsanspruchs.[227] Der Berechtigte muss seinen Entschluss, die Erfüllung des Anspruchs zu verlangen, in geeigneter Weise bekunden.[228] Wird lediglich der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB geltend gemacht, entsteht nach überwiegender Auffassung noch keine Steuerpflicht.

[226] OLG Köln ErbR 2018, 471 unter Verweis auf BGH NJW-RR 2005, 170; OLG Oldenburg ZErb 2021, 366; Burandt/Rojahn/Horn, § 2317 Rn 23.
[227] Vgl. Krüger, ZErb 2014, 102; BFH ZEV 2006, 514; FG Rheinland-Pfalz ZEV 2002, 208.

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