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Da der Erblasser aufgrund seiner Testierfreiheit die Möglichkeit hat, alle seine nächsten Angehörigen zu enterben, sieht das Gesetz in den §§ 2303 ff. BGB für diesen Personenkreis ein Pflichtteilsrecht vor. Der Aufnahme eines solchen Pflichtteilsrechts durch den Gesetzgeber lag der Gedanke zugrunde, dass den Erblasser eine über seinen Tod hinausgehende Sorgfaltspflicht gegenüber dem genannten Personenkreis trifft. Damit der Erblasser den Pflichtteilsanspruch nicht zu Lebzeiten umgehen kann, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, wenn der Erblasser zu Lebzeiten (innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod) Schenkungen gemacht hat. Einen weiteren Schutz des Pflichtteils bieten die Vorschriften der Anrechnung und Ausgleichung nach §§ 2315, 2316 BGB, wenn Erbe oder Pflichtteilsberechtigter bereits einen anrechnungspflichtigen Vorempfang erhalten haben. Für den Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte einen zu geringen Erbteil (oder Vermächtnis) erhalten hat, gewähren ihm die Vorschriften der §§ 23052308 BGB zusätzliche Rechte.

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