Rz. 38

Die Quotentheorie versagt aber dann, wenn zur Berechnung des Pflichtteils Werte heranzuziehen sind, die nicht effektiv im Nachlass enthalten sind. Dies ist bei Anwendung der Anrechnungsvorschriften gem. § 2315 BGB oder bei Anwendung der Ausgleichsvorschriften gem. § 2316 BGB der Fall. Denn hat der pflichtteilsberechtigte Erbe bereits einen ausgleichungspflichtigen Vorempfang erhalten, dann ist sein Pflichtteil in Wirklichkeit nicht mehr die Hälfte der gesetzlichen Erbquote, sondern nur die Hälfte des durch Ausgleichung ermittelten Erbteils (§§ 2050 ff., 2316 BGB). In diesen Fällen, in denen die Erb- und Pflichtteilsquote durch die für Vorempfänge geltende Rechenoperation verändert wird, ist der tatsächliche Wert des Pflichtteils, also der Wert nach vollzogener Rechenoperation, nicht aber die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (Quote), mit dem Wert des hinterlassenen Erbteils, der sich aus der Quote ergibt, zu vergleichen.[35]

[35] RGZ 93, 3 ff.; a.A. OLG Stuttgart NJW 1959, 1735.

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