Rz. 39

Die frühere Unterscheidung, ob das Hinterlassene die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt oder nicht, ist entfallen. Der Erbe muss in jedem Fall die Erbschaft ausschlagen, damit er seinen Pflichtteilsanspruch erlangt. Dabei steht dem belasteten pflichtteilsberechtigten Erben immer ein Wahlrecht zu, unabhängig davon, ob das ihm Hinterlassene kleiner, gleich groß oder größer als sein Pflichtteil ist: Er kann die Erbschaft mit allen Belastungen annehmen und muss diese auch unter Verletzung seines Pflichtteilsanspruchs erfüllen oder er kann die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Quoten- und Werttheorie sind daher ohne praktische Relevanz.

 

Rz. 40

 

Hinweis

Ist der Erbteil kleiner als die Pflichtteilsquote, kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2305 BGB den Zusatzpflichtteil verlangen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge