Rz. 88

Ein Pflichtteilsanspruch ist dann gegeben, wenn die Berechtigten nach der gesetzlichen Erbfolge Erben geworden wären, sie aber im konkreten Fall durch eine Verfügung von Todes wegen enterbt wurden. Handlungen des Berechtigten selbst, die zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts führen, führen auch in der Regel zum Verlust des Pflichtteilsrechts (z.B. Erbverzicht, Erbausschlagung).

 

Rz. 89

Einen Pflichtteilsanspruch hat also grundsätzlich nur derjenige, der enterbt ist. Hiervon gibt es einige Ausnahmen. Es handelt sich um die Fälle der sog. "taktischen Ausschlagung". So kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2306 Abs. 1 BGB bspw. die Erbschaft ausschlagen, wenn sein Erbe beschwert ist. Ebenso hat der überlebende Ehegatte in den Fällen des § 1371 Abs. 2 und 3 BGB die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und seinen konkreten Zugewinnausgleich und daneben seinen kleinen Pflichtteil geltend zu machen.

 

Rz. 90

Der Erblasser muss also den Willen gehabt haben, den Pflichtteilsberechtigten zu enterben. Er kann dies ausdrücklich in seiner Verfügung von Todes wegen tun. Es genügt aber auch, wenn er es konkludent zum Ausdruck bringt, indem er bspw. eine andere Person zu seinem Alleinerben einsetzt.

Hat der Erblasser dagegen einen Pflichtteilsberechtigten lediglich übersehen, führt dies nach § 2079 BGB zu einem Anfechtungsrecht und dadurch zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. Der Pflichtteilsberechtigte kann aber statt der Anfechtung auch seinen Pflichtteil verlangen.

 

Rz. 91

Kein Pflichtteilsrecht hat demnach

wer darauf verzichtet hat (§ 2346 BGB),
auf wen sich ein Verzicht auswirkt (§ 2349 BGB),[65]
wer für erbunwürdig erklärt ist (§§ 2344 ff. BGB),
wem der Pflichtteil wirksam entzogen ist (§ 2333 BGB bzw. §§ 2333 ff. BGB a.F.),
wer sein Erbe ausgeschlagen hat.[66]
[65] Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.
[66] Außer es liegt ein Fall der Ausschlagung nach §§ 2306 Abs. 1, 2307, 1371 Abs. 3 BGB vor.

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