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Muster 17.7: Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

 

Muster 17.7: Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Ich bestimme meine beiden Kinder _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, zu meinen Erben zu jeweils gleichen Teilen. Meine Tochter _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, erhält ihren Erbteil jedoch nur als Vorerbin. Ein Ersatzvorerbe wird entgegen jeder anders lautenden gesetzlichen oder richterlichen Auslegungs- und Vermutungsregel nicht benannt, es gilt die Vorschrift des § 2102 Abs. 1 BGB.

Zu Nacherben bestimme ich die Abkömmlinge meiner Tochter, ersatzweise deren Abkömmlinge. Die Nacherbenanwartschaft ist weder vererblich noch übertragbar. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.

Sollte meine Tochter _________________________ die Erbschaft ausschlagen und ihren Pflichtteil verlangen, so soll dieser ebenfalls den gleichen Beschränkungen unterliegen. Ich habe die genannten Beschränkungen angeordnet, weil der spätere Erwerb durch eine erhebliche Überschuldung meiner Tochter _________________________ gefährdet ist. Derzeit wird eine Zwangsversteigerung vor dem _________________________ in das Haus meiner Tochter aufgrund erheblicher Bankschulden etc. betrieben (Az. _________________________). Im Übrigen hat meine Tochter bei den Gläubigern _________________________ weitere Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens _________________________ EUR.

Darüber hinaus ordne ich für die Zeit der Vorerbschaft Verwaltungstestamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den jährlichen Reinertrag des Erbteils an meine Tochter auszubezahlen. Die Testamentsvollstreckung soll auch dann bestehen bleiben, wenn die Gründe für die Pflichtteilsentziehung zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr vorliegen und meine Tochter dies auch bewiesen hat. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich _________________________. Ersatzweise für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker vor oder nach dem Amtsantritt entfällt, ohne einen eigenen Nachfolger zu bestimmen, soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen.

(Ort/Datum/Unterschrift)

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