Rz. 126

Gemäß §§ 2050, 2316 BGB sind nur die Abkömmlinge eines Erblassers am Ausgleichungsvorgang beteiligt. Der Pflichtteil des Ehegatten berechnet sich ohne Berücksichtigung der Vorempfänge. Nicht mit berücksichtigt werden nach § 2316 Abs. 1 S. 2 BGB diejenigen Abkömmlinge, die einen Erbverzicht abgegeben oder einen vorzeitigen Erbausgleich nach § 1934d BGB geltend gemacht haben. Dies folgt aus § 2310 S. 2 BGB. Sie bleiben mit ihren Zuwendungen außen vor. Dies gilt nach Ansicht des BGH[107] aber nicht für denjenigen, der nur auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat. Derjenige Abkömmling, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde oder der die Erbschaft ausgeschlagen hat oder für erbunwürdig erklärt wurde, wird dagegen mit seinem Vorempfang voll berücksichtigt.

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