Rz. 43

Im Unterschied zur Ausschlagung wegen unzureichender Zuwendung kommt es bei der "taktischen" Ausschlagungsmöglichkeit des Ehegatten nach § 1371 Abs. 3 BGB zum einen nicht auf die Höhe des erlangten Erbteils an, und zum anderen greift die Ausschlagungsmöglichkeit nicht nur bei einer Erbeinsetzung durch Verfügung von Todes wegen, sondern auch dann, wenn es bei der gesetzlichen Erbfolge verbleibt. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den vorgenannten Ausschlagungsmöglichkeiten. Hat der Ehegatte sowohl ein Vermächtnis als auch einen Erbteil erhalten, so muss er allerdings beides ausschlagen.[38] Die "taktische Ausschlagung" steht dem Ehegatten somit unabhängig von der Höhe und der Art des erlangten Erbteils zu. Er hat, wenn er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, in Bezug auf sein Pflichtteilsrecht nachfolgende Wahlmöglichkeiten.

[38] Grüneberg/Siede, § 1371 BGB Rn 18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge