Rz. 270

Die Klage auf Pflichtteilsergänzung gegen den Beschenkten geht grundsätzlich auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den geschenkten Gegenstand in Höhe der Ergänzungsforderung.[360] Handelt es sich um ein Geldgeschenk oder liegt ein bereicherungsrechtlicher Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB vor, ist ein Zahlungsantrag zu stellen.[361] Dieser kann auch schon hilfsweise mit dem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung für den Fall gestellt werden, dass der verschenkte Gegenstand nicht mehr vorhanden ist. Der Pflichtteilsberechtigte kann nach BGH[362] auch Leistungsklage gegen den zuletzt Beschenkten und gleichzeitig Feststellungsklage gegen den früher Beschenkten erheben.

 

Hinweis

Die Nachrangigkeit des Anspruchs nach § 2329 BGB gegenüber dem Anspruch nach § 2325 BGB rechtfertigt es nicht, eine zugleich gegen beide gerichtete Stufenklage gegen den Beschenkten als "derzeit unbegründet" abzuweisen.[363]

[360] BGHZ 85, 274; BGH LM § 2325 Nr. 2; BGH NJW 1983, 1485.
[361] Grüneberg/Weidlich, § 2329 BGB Rn 5.
[362] BGHZ 17, 336.
[363] OLG Celle FamRZ 2013, 1250.

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