Rz. 27

Gemäß § 2338 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, den Pflichtteil eines Abkömmlings, auch eines nichtehelichen oder adoptierten Kindes, in guter Absicht zu beschränken. § 2338 BGB findet keine Anwendung gegenüber dem Ehegatten und den Eltern des Erblassers. Die Beschränkung in guter Absicht ist möglich, wenn der spätere Erwerb der Erbschaft durch Verschwendungssucht oder durch erhebliche Verschuldung des erbenden Abkömmlings gefährdet ist. Ziel der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht ist es einerseits, die Erbschaft vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen und andererseits, den pflichtteilsberechtigten Erben daran zu hindern, seine Erbschaft zu verschwenden. Hierfür stellt das Gesetz in § 2338 BGB zwei Möglichkeiten zur Verfügung, die aber auch nebeneinander angewendet werden können.

 

Rz. 28

Nach § 2338 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Erblasser dem Erben seinen Erb- oder Pflichtteil nur als Vorerben bzw. Vorvermächtnisnehmer zukommen lassen und die gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten zu dessen Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmern bestimmen. Dies hat zur Folge, dass durch die Vorerbschaft nicht nur der Pflicht- bzw. Erbteil der Pfändung entzogen ist, sondern gem. § 863 ZPO auch die Nutzungen, soweit diese für den standesgemäßen Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten und der ganzen Familie erforderlich sind. Gleiches gilt für die nach § 2338 Abs. 1 S. 2 BGB bestehende Möglichkeit, eine Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen.

 

Rz. 29

Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht muss in der Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen. Liegen die Voraussetzungen des § 2338 BGB vor, dann greift die Pflichtteilsbeschränkung auch in Bezug auf den Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 BGB oder den Pflichtteil nach §§ 2315, 2316 BGB. Die Wirkung des § 2338 BGB tritt auch dann ein, wenn der Erbe nach § 2306 BGB ausschlägt und seinen Pflichtteil verlangen will, da der ihm zustehende Pflichtteil den Beschränkungen des § 2338 BGB unterliegt. Der Pflichtteil kann bei wirksamer Beschränkung nicht geltend gemacht werden. Die Vorschrift ist insoweit lex specialis zu § 2306 BGB, was dazu führt, dass die Beschränkung nach § 2338 BGB bestehen bleibt.

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