Rz. 174

Nach § 2325 BGB kann derjenige, der zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt, von den Erben als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dem Wortlaut zufolge ergibt dies, dass zum realen Nachlass (= die zum Zeitpunkt des Todes noch vorhandenen Gegenstände) sämtliche ergänzungspflichtigen Geschenke hinzuzuaddieren sind und sich hieraus, entsprechend der Pflichtteilsquote, ein Gesamtpflichtteil errechnet. Von diesem ist dann der ordentliche Pflichtteil abzuziehen, um die Höhe des Ergänzungsanspruchs zu ermitteln. Unter dem Gesamtpflichtteil versteht man also den Pflichtteil, der sich aus der Summe des realen Nachlasses einschließlich aller relevanten Schenkungen (auch fiktiver Nachlass genannt) ergibt.

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