Rz. 146

Der Schenkungsbegriff des § 2325 Abs. 1 BGB deckt sich mit dem des § 516 Abs. 1 BGB. Danach sind zwei Voraussetzungen für das Vorliegen einer Schenkung maßgebend: zum einen die objektive Bereicherung des Dritten und zum andern das Einigsein zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger über die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung.

 

Rz. 147

Entscheidend ist grundsätzlich nicht die Höhe des Vermögensabflusses, sondern das Maß der beim Zuwendungsempfänger bewirkten Bereicherung. Diese ist objektiv festzustellen.[135] Die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ist somit der Wert der unentgeltlichen Zuwendung.[136]

 

Rz. 148

Bei Lebensversicherungen war die Frage ihrer Bewertung lange Zeit umstritten: Teils wurde hier auf die Auszahlungssumme abgestellt,[137] teils auf die Höhe der erbrachten Prämienzahlungen.[138] Nach BGH gilt nun der Wert der widerruflich schenkweise zugewandten Lebensversicherung in der juristischen Sekunde vor dem Tod des Erblassers, also in der Regel der Rückkaufswert.[139]

[135] Grüneberg/Weidenkaff, § 516 BGB Rn 6.
[136] Vgl. zum Schenkungsbegriff des § 2325 BGB Pawlytta, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, § 7 Rn 11 ff.

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