Rz. 74

Die Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs richtet sich nach § 852 Abs. 1 ZPO. Danach ist eine Pfändung möglich, wenn der Pflichtteilsanspruch durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, in die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten, den Anspruch gegen den Erben geltend zu machen, nicht einzugreifen. Der Gläubiger soll diese Entscheidung nicht ausüben können, da er ansonsten die Stellung des Pflichtteilsberechtigten im Familienverbund beeinträchtigen oder gar gefährden könnte. Hat der Pflichtteilsberechtigte sich in einer nach § 852 Abs. 1 ZPO angegebenen Weise aber entschieden, den Anspruch geltend zu machen, sind seine persönlichen Interessen nicht mehr schützenswert und eine Pfändung ist zulässig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge