a) Allgemeines

 

Rz. 74

Die Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs richtet sich nach § 852 Abs. 1 ZPO. Danach ist eine Pfändung möglich, wenn der Pflichtteilsanspruch durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, in die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten, den Anspruch gegen den Erben geltend zu machen, nicht einzugreifen. Der Gläubiger soll diese Entscheidung nicht ausüben können, da er ansonsten die Stellung des Pflichtteilsberechtigten im Familienverbund beeinträchtigen oder gar gefährden könnte. Hat der Pflichtteilsberechtigte sich in einer nach § 852 Abs. 1 ZPO angegebenen Weise aber entschieden, den Anspruch geltend zu machen, sind seine persönlichen Interessen nicht mehr schützenswert und eine Pfändung ist zulässig.

b) Anspruchsvoraussetzungen

 

Rz. 75

Gemäß § 852 ZPO ist der Pflichtteilsanspruch des Schuldners nur dann pfändbar, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

 

Rz. 76

Jede Art der Einigung zwischen dem oder den Erben und dem Pflichtteilsberechtigten über das Bestehen des Anspruchs fällt unter den Begriff des Anerkenntnisses. Schriftform ist nicht erforderlich. Eine Anerkennung dem Grunde nach ist ausreichend. Ebenso ist auch die Festlegung der Höhe des Anspruchs nicht notwendig. Ausreichend für ein Anerkenntnis ist vielmehr jede Vereinbarung, die den Willen erkennen lässt, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Hierfür genügt auch die Abtretung des Anspruchs nach §§ 2317 Abs. 2, 398 BGB.

 

Rz. 77

Mit Zustellung der Klage an den oder die Erben tritt Rechtshängigkeit ein (§§ 261 Abs. 1 und 2, 253 Abs. 1 ZPO). Im Mahnverfahren tritt Rechtshängigkeit nach §§ 696 Abs. 3, 700 Abs. 2 ZPO ein. Die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags sowie der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids führen nicht zur Rechtshängigkeit. Die Beantragung einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests führt ebenfalls nicht zur Rechtshängigkeit des Hauptanspruchs. Die Rechtshängigkeit muss zum Zeitpunkt der Pfändung noch andauern bzw. das Erkenntnisverfahren muss schon abgeschlossen sein. Nach Rücknahme der Klage ist eine Pfändung nicht mehr möglich. Ist jedoch eine Pfändung erfolgt und nimmt der Schuldner danach seine Klage zurück, hat dies keine Auswirkungen mehr auf das einmal entstandene Pfandrecht. Eine Rechtshängigkeit des Pflichtteilsanspruchs liegt nicht vor, wenn der Berechtigte lediglich Auskunftsklage erhoben hat.[60] Durch die Pfändung des Pflichtteilsanspruchs entsteht andererseits beim Pflichtteilsberechtigten auch kein Verlust des Auskunftsanspruchs, ebenso wenig im Insolvenzverfahren. Der Erbe ist nach der Pfändung vielmehr verpflichtet, sowohl dem Pflichtteilsberechtigten als auch dem Pfändungsgläubiger Auskunft zu erteilen. Hat er dies einmal getan, dann kann er sich bezüglich eines weiteren Begehrens darauf berufen und die gleiche Auskunft erneut erteilen.[61]

[60] RGZ 115, 27.
[61] Bonefeld/Kroiß/Tanck/Lenz-Brendel, § 7 Rn 288.

c) Pfändung als aufschiebend bedingtes Verwertungsrecht

 

Rz. 78

Die Rechtsprechung hat die Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs erweitert. Zunächst hielt die Rechtsprechung eine bedingte Pfändung für den Fall, dass die vorgenannten Voraussetzungen erst künftig eintreten, für unzulässig. Bereits im Jahr 1993 hat der BGH[62] dieser Ansicht widersprochen und hielt eine Pfändung des Pflichtteilsanspruchs bereits vor einer Anerkennung durch Vertrag oder Rechtshängigkeit für möglich. Es handelt sich um eine Pfändung eines aufschiebend bedingten Anspruchs.[63] Frühestmöglicher Zeitpunkt für eine Pfändung ist jedoch der Erbfall.

Ein vollwertiges Pfändungspfandrecht erwirbt der Gläubiger jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt, und zwar erst bei Eintritt der Verwertungsvoraussetzungen, wie sie § 852 Abs. 1 ZPO vorgibt. Der Rang dieses Pfandrechts richtet sich dann allerdings nach dem Zeitpunkt der Pfändung.

Der Gläubiger erwirbt mit der Pfändung eines aufschiebend bedingten Pflichtteilsanspruchs jedoch nicht das Recht, den Anspruch gegen die Erben in Prozessstandschaft geltend zu machen. Der Schuldner kann nach wie vor selbst entscheiden, ob er seinen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben geltend macht. Tut er es nicht, geht die Pfändung ins Leere. Der Pfändungsgläubiger kann die Geltendmachung nicht nach den Vorschriften über die Gläubigeranfechtung erzwingen.[64]

 

Rz. 79

Für den Fall, dass der Pflichtteilsanspruch noch nicht vertraglich anerkannt bzw. noch nicht rechtshängig ist, sind bei dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keine Besonderheiten zu beachten. Ausführungen zur Tatsache, dass es sich um die Pfändung eines aufschiebend bedingten Anspruchs handelt, bedarf es grundsätzlich nicht.

 

Rz. 80

Falls der Schuldner den Pflichtteilsanspruch gegen die Erben nicht geltend macht, d.h. eine Leistungsklage nicht freiwillig erhebt, gibt es keine Möglichkeit, ihn zu zwingen, den Anspruch gegen den oder die Erben rechtshängig zu machen. Es ist darüber hinaus nicht möglich, den Anspruch des Schuldners auf gerichtliche Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu pfänden und danach im...

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