Rz. 144

Gläubiger des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist der Pflichtteilsberechtigte. Voraussetzung ist aber nicht unbedingt, dass der Berechtigte im konkreten Fall auch pflichtteilsberechtigt ist. Es genügt, wenn er dem Kreis der für diesen Erbfall pflichtteilsberechtigten Personen angehört. Aufgrund der Selbstständigkeit beider Ansprüche kann der Pflichtteilsberechtigte die Erbschaft annehmen und trotzdem seinen Ergänzungspflichtteil geltend machen.[132]

 

Rz. 145

Die Theorie der Doppelberechtigung, wonach nur derjenige Pflichtteilsberechtigte auch ergänzungsberechtigt ist, der zum Zeitpunkt der Schenkung bereits zu dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehörte, hat der BGH zwischenzeitlich aufgegeben[133] – jedenfalls insoweit, als es um die Pflichtteilsergänzung bei Schenkung noch nicht geborener Abkömmlinge geht. Offen bleibt, ob auch bei nachrückenden Ehegatten eine Doppelberechtigung nicht mehr erforderlich ist.[134]

[132] BGH NJW 1973, 995 ff.
[134] Bonefeld, ZErb 2012, 225 ff.

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