Rz. 135

Die Anwendbarkeit des § 2315 BGB setzt voraus, dass der Erblasser eine Zuwendung mit der Bestimmung gemacht hat, dass diese auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen ist. Zeitlich muss die Anrechnungsbestimmung gleichzeitig mit der Zuwendung dem Empfänger zugehen. Sie kann aber auch vorher für eine oder mehrere später folgende Zuwendungen erfolgen und auch von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Nicht möglich ist es nach h.M., dass die Anrechnungsbestimmung nach der Zuwendung, z.B. durch Verfügung von Todes wegen, erfolgt. Der Erblasser kann aber eine einmal getroffene Anrechnungsbestimmung nachträglich durch einseitige Verfügung, auch von Todes wegen, wieder aufheben.[113] An die äußere Form der Anrechnungsbestimmung werden keine besonderen Anforderungen gestellt, sofern das der Zuwendung zugrunde liegende Kausalgeschäft nicht formpflichtig ist. Sie kann auch stillschweigend erfolgen.[114] Eine stillschweigende Anrechnungsbestimmung ist aber nur dann anzunehmen, wenn der Empfänger sie bewusst erkannt hat und dennoch die Zuwendung nicht zurückweist.[115] Die innere Form muss darauf gerichtet sein, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen ist.

[113] RGZ 67, 306.
[114] Grüneberg/Weidlich, § 2315 BGB Rn 2.
[115] BayOLGZ 1959, 77 ff.; Lange/Kuchinke, § 37, S. 863.

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