Rz. 194

Bei der Frage, gegen wen der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu richten ist, wird oftmals angenommen, dass der Beschenkte selbst Schuldner des Anspruchs ist. Dieser Irrtum ist wohl darauf zurückzuführen, dass sich zunächst der Gedanke aufdrängt, dass derjenige, der etwas vom Erblasser erhalten hat, auch für den daraus resultierenden Pflichtteilsergänzungsanspruch haften müsse. Dem ist nicht so. Vielmehr sind grundsätzlich der oder die Erben Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten und insoweit auch des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 2329 BGB vorliegen und der Erbe selbst nicht verpflichtet ist, kann gegen den Beschenkten vorgegangen werden.

 

Rz. 195

Der Anspruch aus § 2329 BGB ist, im Gegensatz zum Ergänzungsanspruch gegenüber dem Erben, nur ein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch. Der Beschenkte ist nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet, den geschenkten Gegenstand zum Zweck der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags herauszugeben. Er kann aber auch nach § 2329 Abs. 2 BGB die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden. Der Anspruch aus § 2329 BGB ist immer subsidiär gegenüber dem Anspruch aus § 2325 BGB.

 

Rz. 196

Ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB nur teilweise erfüllt, weil der Erbe selbst Beschenkter ist, so kann er, soweit er nach § 2325 BGB nicht verpflichtet ist, bezüglich des restlichen Teils auch als Beschenkter nach § 2329 BGB in Anspruch genommen werden.[210] Ist der Beschenkte selbst pflichtteilsberechtigt, dann steht ihm ebenso wie dem pflichtteilsberechtigten Erben die Einrede des § 2328 BGB zu.[211]

[210] BGH FamRZ 1968, 150.
[211] BGH FamRZ 1983, 377; BGH NJW 1983, 1485.

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