Rz. 19

Einer jeden Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs sollte die Prüfung vorausgehen, ob der Pflichtteilsanspruch nicht erloschen ist. So kann der Pflichtteilsberechtigte bspw. bereits zu Lebzeiten auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet haben. Des Weiteren kann der Pflichtteilsanspruch aufgrund einer Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit oder einer rechtmäßigen Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser entfallen. Auch die Ausschlagung des Erbteils kann unter den falschen Voraussetzungen zu einem Verlust des Erb- und Pflichtteilsrechts führen.

Zudem ist es im Zusammenspiel mit der Rechtswahl (vgl. Art. 22 EuErbVO i.V.m. Anwendung englischen Rechts) grundsätzlich möglich, den Pflichtteilsanspruch auszuschließen. Ein solches Vorgehen verstößt jedoch dann gegen den deutschen ordre public i.S.v. Art. 35 EuErbVO, wenn die Rechtswahl dazu führt, dass bei einem Sachverhalt mit hinreichend starkem Inlandsbezug kein bedarfsunabhängiger Pflichtteilsanspruch eines Kindes besteht.[14]

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