Rz. 19

Der Geschäftswert beträgt in einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, 20 % des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden, § 40 Abs. 5 GNotKG. Mit KV 12413 GNotKG wurde für das Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker bestätigt eine Festgebühr in Höhe von 50 EUR eingeführt. Diese Gebühr entsteht ggf. neben einer Gebühr für das Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

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