Rz. 2

Ein Ausspruch bzgl. der Gerichtskosten[1] unterbleibt regelmäßig, §§ 22 ff. GNotKG.

Grundsätzlich wird der Antragsteller Schuldner der gerichtlichen Gebühr, § 22 Abs. 1 GNotKG.

Auch gerichtliche Auslagen hat der Antragsteller nach dieser Vorschrift zu tragen. Der Kostenbeamte stellt sie dem Antragsteller nach den Regeln des § 8 Abs. 3 KostVfg (Kostenverfügung) in Rechnung. Der statthafte Rechtsbehelf dagegen ist die Erinnerung. Möglich ist aber auch eine gerichtliche Entscheidung im Tenor über die Frage, wer die Auslagen zu tragen hat. Dagegen kann isoliert mit der Beschwerde nach § 58 FamFG vorgegangen werden.

[1] Zimmermann, Erbschein – Erbscheinsverfahren – Europäisches Nachlasszeugnis, Rn 313 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge