Rz. 16

§ 107 Abs. 3 KostO sah eine beschränkte Bewertung für Erbscheine vor, bei denen glaubhaft gemacht wird, dass sie nur zur Verfügung über Grundstücke oder im Grundbuch eingetragene Rechte oder zur Grundbuchberichtigung benötigt werden. Der Wert bestimmte sich dann nach dem Wert des Grundstücks bzw. des eingetragenen Rechts. Diese gebührenrechtliche Privilegierung ist mit Inkrafttreten des GNotKG weggefallen.

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