Rz. 16

Der Unterhaltspflichtige darf von seinen Einkünften neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Elternunterhalt bis zu 5 % des Bruttoeinkommens[23] und im Übrigen bis zu 4 % des Bruttoeinkommens[24] betragen kann.

Dabei kann diese Absicherung sowohl durch zusätzliche private Versicherungen (Riester-Rente, Lebensversicherung auf Kapital- oder Rentenbasis), aber auch durch andere Anlageformen wie die eigene Wohnung oder auch nur ein Sparbuch erfolgen.[25]

Jedoch sind keine fiktiven Abzüge zulässig.[26]

Beim Ehegattenunterhalt ist ein solcher Abzug unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn er bereits während der Ehe eingeleitet worden ist und somit bereits die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt hat.

 

Rz. 17

Wird dagegen erst nach der Scheidung mit der Rücklage für eine zusätzliche Altersvorsorge begonnen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Verlangen des geschiedenen Ehegatten nach Unterhalt und den schützenswerten Interessen des Unterhaltspflichtigen, durch eine zusätzliche Altersvorsorge die eigene Altersarmut zu vermeiden.

 

Rz. 18

 

Praxistipp:

Gesichtspunkte für die Interessenabwägung:

Auf Seiten des Unterhaltspflichtigen kann von Bedeutung sein, wenn er seine regelmäßigen Aufwendungen nicht unterbrechen kann. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Altersvorsorge in zulässiger Weise darin besteht, die auf einer Eigentumswohnung oder einem Haus lastenden Schulden zu tilgen.[27]
Zu berücksichtigen ist auch, wie viele Jahre dem Unterhaltspflichtigen noch Zeit bleibt, seine Altersversorgung noch weiter aufzustocken und wie groß seine Versorgungslücke – auch durch den Versorgungsausgleich – geworden ist.
Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils (§ 1603 II BGB) für eine zusätzliche Altersversorgung und eine Zusatzkrankenversicherung sind dagegen regelmäßig unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind andernfalls nicht aufgebracht werden kann.[28]
Erfolgt eine Steuerrückzahlung aufgrund von Aufwendungen, die unterhaltsrechtlich keine Berücksichtigung finden, kann für die weitere Unterhaltsberechnung nicht der tatsächlich geleistete Rückzahlungsbetrag herangezogen werden. Denn die erzielte Steuerersparnis bleibt außer Betracht, weil sie ohne die Aufwendungen nicht einträte. Hier ist eine fiktive Steuerberechnung vorzunehmen.
[24] BGH FamRZ 2005, 1817, 1821 f. und BGH FamRZ 2007, 793, 795.
[25] BGH v. 30.8.2006 – XII ZR 98/04, FamRZ 2006, 1511, 1513 = BGHZ 169, 59, 70; aktuell BGH v. 7.8.2013 – XII ZB 269/12, FamRZ 2013, 1554 mit Anm. Hauß = NJW 2013, 3024; Brudermüller, NJW 2004, 633–640, 635.
[28] BGH v. 30.1.2013 – XII ZR 158/10, NJW 2013, 1005 = FamRZ 2013, 616.; Viefhues, jurisPR-FamR 7/2013 Anm. 2.

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