Rz. 25

Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung fiktiver Einkünfte setzt die Verletzung einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit der betreffenden Person voraus.[31]

Daraus ergibt sich die folgende Prüfungsreihenfolge:

 
1) Welche Obliegenheit besteht (Umfang der Erwerbsobliegenheit)?
2) Ist diese Obliegenheit verletzt worden (Erwerbsbemühungen, Bewerbungsbemühungen)?
3) Welche Konsequenzen und Rechtsfolgen ergeben sich daraus?
4) Welches erzielbare Einkommen kann angerechnet werden (Höhe des fiktiv anzusetzenden Einkommens)?
5) Ab wann und für wie lange ist dieses Einkommen erzielbar?
[31] Zum fiktiven Einkommen aufgrund der Verletzung einer Erwerbsobliegenheit Viefhues, FuR 2015, 66; Wönne, FF 2013, 476; Jüdt, FuR 2012, 520.

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