Rz. 39

Im Unterhaltsrecht sind alle Einkünfte aus allen Einkunftsarten heranzuziehen. Das sind neben den Barbezügen beim Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit auch alle Sachbezüge – Leistungen des Arbeitgebers, die in einem geldwerten Vorteil bestehen. Typische Fälle sind die Bereitstellung eines Firmenwagens[61] auch für private Fahrten, einer verbilligten Dienstwohnung oder die Möglichkeit eines vergünstigten Warenbezugs. Auch diese Leistungen sind als geldwerte Vorteile unterhaltsrechtlich relevant. Sie erhöhen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bzw. reduzieren die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten.

 

Rz. 40

Die Bewertung erfolgt mit dem Betrag, der am Ort, an dem die Leistung empfangen wird, üblicherweise für diese zu bezahlen ist.

 

Rz. 41

Die Anrechnung des Wohnvorteils wird jeweils bei den einzelnen Lebenslagen erörtert.

Grundsätzlich müssen Steuervorteile, die in zumutbarer Weise erzielt werden können, auch in Anspruch genommen werden, um der unterhaltsrechtlichen Obliegenheit nachzukommen, das Einkommen nicht durch unnötig hohe gesetzliche Abzüge zu schmälern.

Allerdings können unterhaltsrechtlich nur solche Steuervorteile Berücksichtigung finden, die sich auf Aufwendungen beziehen, die ihrerseits unterhaltsrechtlich anerkannt werden. So kann z.B. der auf § 10e EStG beruhende Steuervorteil nicht berücksichtigt werden, wenn bei der Unterhaltsberechnung auch der mit dem Eigenheim verbundene finanzielle Aufwand unbeachtet gelassen worden ist. Eine fiktive Steuerlast ist dann in Ansatz zu bringen, wenn steuermindernde tatsächliche Aufwendungen vorliegen, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind.[62]

Dagegen sind freiwillige unentgeltliche Zuwendung Dritter bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 42

 

Praxistipp:

Wer freiwillig Sparraten o.ä. für sein Kind erbringt, leistet damit keinen Unterhalt, da diese Beträge nicht für den aktuellen Lebensbedarf verwendet werden können. Allerdings können diese Zahlungen bei der Unterhaltsberechnung z.B. des Ehegattenunterhalts einkommensreduzierend berücksichtigt werden, wenn und solange der andere Ehegatte diese Zahlungen nicht beanstandet hat.

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