Rz. 20

Insbesondere vor dem Hintergrund der strukturell angelegten Haftungsrisiken, die sich sowohl aus der Rechtsform der GbR als auch aus der OHG ergeben, kommt als Alternative zur GbR eher die Kommanditgesellschaft in Betracht, und zwar sowohl in einer vermögensverwaltenden als auch in einer gewerblichen Ausprägung.

 

Rz. 21

Neben der Haftungsbeschränkung für die Kommanditisten bringt die KG den weiteren Vorteil mit sich, dass die Geschäftsführung von Gesetzes wegen den persönlich haftenden Gesellschaftern obliegt und den Kommanditisten lediglich ein Widerspruchsrecht nach § 164 HGB zusteht. Dieses kann überdies durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden,[26] so dass die KG eine auch in der Praxis leicht zu handhabende Struktur zur Verfügung stellt.

 

Rz. 22

Geht die KG ausschließlich vermögensverwaltenden Aktivitäten nach, erzielen die Gesellschafter ausschließlich Einkünfte aus privater Vermögenserwaltung; eine Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte kommt dann nicht in Betracht.[27] Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die KG nicht gewerblich geprägt ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Eine gewerbliche Prägung liegt vor, wenn keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist und nur Komplementäre oder Nicht-Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG).[28]

 

Rz. 23

Soll also der Vorteil der Haftungsprivilegierung der Kommanditisten mit einer vermögensverwaltenden Qualität im einkommensteuerrechtlichen Sinne kombiniert werden, ist es erforderlich, neben der Komplementär-GmbH auch wenigstens einem der Kommanditisten (der eine natürliche Person ist) Geschäftsführungsbefugnis einzuräumen[29] und gleichzeitig Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass ein geschäftsführungsbefugter Kommanditist (beispielsweise durch Tod) wegfällt.

 

Rz. 24

Ungeachtet der ertragsteuerlichen Einordnung ist aber eine Kommanditgesellschaft, deren einziger persönlich haftender Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft oder eine andere GmbH & Co. KG ist, nach § 264a HGB publizitätspflichtig.[30] Die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht ergibt sich ohnehin aus der Qualität als Personen-Handelsgesellschaft (§ 6 i.V.m. § 238 HGB).

[26] MüKo-HGB/Grunewald, § 164 Rn 31 ff. m.w.N.
[27] Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 200.
[28] Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 213 m.w.N.; Blümich/Bode, EStG, § 15 Rn 272.
[29] Maßgeblich ist nicht das Außenverhältnis (Vertretungsmacht), sondern das Innenverhältnis der Gesellschafter, vgl. BFH v. 23.5.1996 – IV R 87/93, DStR 1996, 1443; BFH v. 23.2.2011 – I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354.
[30] Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, § 264a Rn 1 m.w.N.

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