Rz. 99

Bei Familiengesellschaften, die über mehrere Generationen Bestand haben und deren Gesellschafterkreis von Generation zu Generation weiter wächst, kann es sinnvoll sein, die Gesellschafter zu Gruppen (Stämmen) zusammenzufassen. In der Regel wird dabei so vorgegangen, dass die Kinder des Seniors bzw. der Senioren (bei mehr als einem Gründungsgesellschafter) jeweils einen Stamm begründen, dem dann jeweils auch deren Abkömmlinge angehören.

 

Rz. 100

Muster 17.2: Stammesprinzip

 

Muster 17.2: Stammesprinzip

§ _________________________ Familienstämme

1.

Die Gesellschafter _________________________ bilden je einen Familienstamm. Gesellschafter kann danach nur sein, wer einem dieser Familienstämme angehört.

Ein Gesellschafter kann nur einem Familienstamm angehören. Geht ein Gesellschaftsanteil oder ein Teil eines Gesellschaftsanteils durch Verfügung unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen auf eine Person über, die bisher nicht Gesellschafter war, tritt der erwerbende Gesellschafter dem Gesellschafterstamm des Verfügenden bei. Gehört der Erwerber des Gesellschaftsanteils oder Teilgesellschaftsanteil zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits einem Familienstamm an, verbleibt er mit dem hinzuerworbenen Anteil in seinem bisherigen Familienstamm.

Abweichend von den vorgenannten Regelungen gehören Abkömmlinge der Gesellschafter _________________________ immer dem jeweiligen Stamm dieser Gesellschafter an.

2. Als Familiengesellschafter werden die Namensgeber der Familienstämme und ihre leiblichen Abkömmlinge (hierzu zählen auch adoptierte Abkömmlinge, wenn diese zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Adoption das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) bezeichnet.

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