Rz. 110

Auch die Pfändung eines Gesellschaftsanteils durch Gläubiger des Gesellschafters kann faktisch zu einem Eindringen Dritter führen. Auch wenn der Pfandgläubiger nicht selbst Gesellschafter wird, hat er doch über die Möglichkeit, die Gesellschaft zu kündigen, mitunter erhebliche wirtschaftliche Macht. Dies kann dadurch umgangen werden, dass für den Fall der Pfändung eine Ausschlussmöglichkeit bzw. ein automatisches Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters gesellschaftsvertraglich vorgesehen wird.

 

Rz. 111

Muster 17.7: Ausscheiden von Gesellschaftern

 

Muster 17.7: Ausscheiden von Gesellschaftern

Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus,

a) wenn ein Gläubiger eines Gesellschafters den Anspruch auf dasjenige pfändet, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt. Das Ausscheiden wird wirksam mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses, vorausgesetzt, dass dieser nicht innerhalb von _________________________ [2] Monaten wieder aufgehoben wird;
b) wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Das Ausscheiden wird wirksam mit der Bekanntmachung des Eröffnungs- bzw. Ablehnungsbeschlusses.

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