Rz. 104

Der Gesellschaftsvertrag kann Regelungen enthalten, die Anteilsübertragungen unter Lebenden einschränken, etwa zugunsten eines vertraglich definierten Personenkreises oder auch in der Weise, dass die Übertragung von der Zustimmung der Gesellschaft und/oder der Mitgesellschafter abhängig gemacht wird. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig. Um die Voraussetzungen von § 13a Abs. 9 ErbStG (Wertabschlag für Familienunternehmen) zu erfüllen, sollten aber auf jeden Fall die dort geforderten Regelungen vereinbart werden. Weitergehende Beschränkungen sind unproblematisch.

 

Rz. 105

Muster 17.4: Verfügungsbeschränkungen

 

Muster 17.4: Verfügungsbeschränkungen

1. Verfügungen über den Gesellschaftsanteil sind grundsätzlich nur zugunsten von Mitgesellschaftern, eigenen Angehörigen im Sinne von § 15 AO (bei denen es sich um Abkömmlinge von _________________________ handelt) und/oder Familienstiftungen zulässig.
2. Verfügungen i.S.v. Abs. 1 stehen die Begründung von Nießbrauchs- und sonstigen Nutzungsrechten, Treuhandverhältnissen und Unterbeteiligungen gleich.
3. Jede Verfügung i.S.d. vorstehenden Abs. 1 und 2 zugunsten anderer als der in Abs. 1 genannten Erwerber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses, der mit einer Mehrheit von _________________________ zu fassen ist.

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