Rz. 47

Die Entziehung der FE nach § 3 StVG bleibt (daneben) möglich. Hier ist vor allem an die Entziehung der FE aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel gedacht. Ähnlich wie beim Punktsystem ist auch hier mit Blick auf das Gefahrenpotential außerhalb der Bewertungen durch das Regelungssystem der FE auf Probe zum Schutz der Verkehrsgemeinschaft zu reagieren.

 

Rz. 48

Bei Eignungszweifeln kann die zuständige Behörde insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer FE innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalles bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kfz ungeeignet ist. Hält die Behörde aufgrund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der FE an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. § 2a Abs. 3 StVG gilt entsprechend.

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