Rz. 57

Besondere Aufbauseminare gibt es für Inhaber einer FE auf Probe, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mittel am Verkehr teilgenommen haben.

 

Rz. 58

Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach

§ 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB
§§ 316, 323a StGB oder
§ 24a StVG

an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen.

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