1. Allgemeines

 

Rz. 175

Nach der Abgabenordung wird dem Testamentsvollstrecker der Steuerbescheid bekannt gegeben, sofern er für den gesamten Nachlass als Testamentsvollstrecker bestimmt ist.[182] § 32 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 122 Abs. 1 S. 1 AO regelt ausdrücklich, dass dem Testamentsvollstrecker der Steuerbescheid bekannt zu geben ist. Handelt er nur für einzelne Erben, ist der Steuerbescheid nur bezüglich dieser Erben dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben.

 

Rz. 176

Ist eine Mehrheit von Erben (Erbengemeinschaft) vorhanden, so ist der Steuerbescheid entweder an alle Erben zu adressieren oder an einige einzelne Erben; beides ist zulässig.[183]

Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger eines Einzelunternehmers geworden, so ist der Steuerbescheid an die Erbengemeinschaft zu richten. Hat die Erbengemeinschaft, die keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, keinen Namen oder Vertreter bestellt, so ist der Steuerbescheid an den verstorbenen Erblasser und die einzelnen Miterben zu adressieren.[184]

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach dem Tod mit den Erben fortgesetzt wird, ist der Steuerbescheid an die Gesellschaft zu richten, wobei dann alle Erben mit Namen zu bezeichnen sind. Ein Steuerbescheid nur an die Erbengemeinschaft ohne Nennung der einzelnen Erben wird als unwirksam angenommen.[185]

Ist Steuerschuldner nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern der einzelne Gesellschafter, muss der Steuerbescheid an die einzelnen Gesellschafter ergehen und bei einer Erbengemeinschaft dann an die einzelnen Miterben.

Ein Steuerbescheid, der an einen verstorbenen Gesellschafter gerichtet ist, ist teilunwirksam, wenn im Feststellungszeitpunkt dieser bereits verstorben war; es müsste ein Nachfolgezusatz vermerkt werden.

 

Rz. 177

Bei einer juristischen Person ist der Steuerbescheid an diese zu adressieren; einer besonderen Erwähnung des Geschäftsführers oder Vorstands in der Adressierung bedarf es nicht, auch dann nicht, wenn ein Testamentsvollstrecker beispielsweise als Geschäftsführer einer GmbH bestellt wurde.[186]

 

Rz. 178

Wurde die Erbschaftsteuer vom Testamentsvollstrecker aus dem Nachlassvermögen, welches der Testamentsvollstreckung unterliegt, entrichtet und fand eine Überzahlung statt, so steht der Erstattungsanspruch zwar den Erben zu, jedoch ist nur der Testamentsvollstrecker über den Nachlass verfügungs- und damit auch empfangsberechtigt.

 

Rz. 179

Der Testamentsvollstrecker sollte dafür Sorge tragen, dass dem Finanzamt gegenüber klar mitgeteilt wird, dass für den Erstattungsfall die Gelder auch auf das Nachlasskonto, welches von der Testamentsvollstreckung umfasst wird, transferiert werden.

 

Rz. 180

Die Geltendmachung der Steuerschuld kann nach § 45 AO gegenüber dem Erben und dem Testamentsvollstrecker erfolgen. Für die Vollstreckung nach § 265 AO muss jedoch der Bescheid gegen den Testamentsvollstrecker ergangen ist.[187]

[183] Klein/Brockmeyer, AO, § 122 Rn 31.
[186] Klein/Brockmeyer, AO, § 122 Rn 32.
[187] Klein/Brockmeyer, AO, § 45 Rn 7.

2. Berichtigungspflicht gemäß § 153 Abs. 1 S. 1, 2 AO

 

Rz. 181

Gemäß § 153 AO ist ein Steuerpflichtiger bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist verpflichtet, eine richtigstellende Anzeige vorzunehmen, wenn er nachträglich erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist. Diese Verpflichtung trifft gemäß § 153 Abs. 1 S. 2 AO auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen (§ 45 AO) und die nach §§ 34, 35 AO für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.

 

Rz. 182

Die Berichtigungspflicht gilt mithin auch für den Testamentsvollstrecker[188] und den Erben. Zunächst ist festzuhalten, dass die Berichtigungspflicht mit dem Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist erlischt. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Testamentsvollstecker alle steuererheblichen Erklärungen des Erblassers, die er bei Durchsicht der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen als unrichtig oder unvollständig erkennt, dem Finanzamt anzeigen und sie berichtigen. Verstößt der Testamentsvollstrecker gegen die Verpflichtung des § 153 AO, so kann er ggf. unter den jeweiligen Voraussetzungen der Norm nach § 69 AO in die Vertreterhaftung, über § 71 AO in die Haftung für die hinterzogene bzw. verkürzte Steuer oder selbst je nach Schuldgrad in die Strafbarkeit wegen Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung gelangen.[189] Dies kann zu einer persönlichen Haftung des Testamentsvollstreckers mit seinem Eigenvermögen führen.

 

Rz. 183

Um Haftungsgefahren des Testamentsvollstreckers zu vermeiden, sollte bei geeigneten Fällen die Testamentsvollstreckung allein auf das Inlandsvermögen beschränkt werden. Dann muss der Testamentsvollstrecker bzgl. des Auslandsvermögens keine Berichtigung nach § 153 Abs. 1 S. 2 AO abgeben. Dies liegt auch im Interesse des Erblassers, der eine Aufdeckung seines Auslandsvermögens durch den Testamentsvollstrecker möglichst ...

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