Rz. 103

Es handelt sich um eine Zahlentabelle, die im Jahre 1925 durch den Verein für das Notariat in Rheinpreußen entwickelt wurde. Da eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Phasen der Testamentsvollstreckung (Konstituierung des Nachlasses, Verwaltung des Nachlasses, Abwicklung des Nachlasses) fehlt, ist die Anwendung der Rheinischen Tabelle lediglich für Fälle der Abwicklungsvollstreckung oder eine Verwaltung von eher kurzer Dauer zu empfehlen,[87] soweit mit einer zügigen und relativ unkomplizierten Erledigung der Aufgabe gerechnet werden kann.[88]

 

Rz. 104

Muster 17.25: Rheinische Tabelle

 

Muster 17.25: Rheinische Tabelle

Für die Bemessung der Vergütung des Testamentsvollstreckers soll die so genannte Rheinische Tabelle maßgeblich sein. Der Testamentsvollstrecker erhält die Vergütung zuzüglich einer darauf anfallenden Umsatzsteuer.

[87] Soergel/Damrau, § 2221 Rn 9.
[88] Vgl. zur sog. Neuen Rheinischen Tabelle die Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins Mayer/Bonefeld/J. Mayer, § 21 Rn 27.

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