Rz. 172

Führt der Testamentsvollstrecker das Einzelunternehmen für die Erben fort (Vollmachtslösung oder Treuhandlösung), so gilt nur der Erbe als Unternehmer im Sinne des Einkommensteuerrechts.[175]

[175] Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 141.

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