Rz. 163
Die fehlende Zustimmung der übrigen Gesellschafter macht die Testamentsvollstreckung nicht gänzlich unmöglich. Die Testamentsvollstreckung bleibt jedoch auf die Außenseite der Beteiligung beschränkt.[157] In Betracht kommt dabei, dass der Erblasser durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung einen Zugriff der Eigengläubiger des Gesellschaftsanteilserben verhindern wollte nach § 2214 BGB oder aber, dass er für Grundlagenbeschlüsse die Zustimmung des Gesellschafters vorbehalten wollte, wie für den Beschluss über eine Kapitalerhöhung oder Veränderung von Gewinnanteilen
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