Rz. 163

Die fehlende Zustimmung der übrigen Gesellschafter macht die Testamentsvollstreckung nicht gänzlich unmöglich. Die Testamentsvollstreckung bleibt jedoch auf die Außenseite der Beteiligung beschränkt.[157] In Betracht kommt dabei, dass der Erblasser durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung einen Zugriff der Eigengläubiger des Gesellschaftsanteilserben verhindern wollte nach § 2214 BGB oder aber, dass er für Grundlagenbeschlüsse die Zustimmung des Gesellschafters vorbehalten wollte, wie für den Beschluss über eine Kapitalerhöhung oder Veränderung von Gewinnanteilen

[157] Reimann, MittBayNot 86, 233; BGH NJW 86, 2431.

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