Rz. 116
Bei der Dauertestamentsvollstreckung wird zuzüglich zu den vorstehenden Vergütungen weiter folgende Vergütung geschuldet (Ziff. III der Empfehlungen):
Normalfall | Verwaltung über den Zeitpunkt der Erbschaftsteuerveranlagung hinaus | ⅓ bis ½ % jährlich des in diesem Jahr vorhandenen Nachlassbruttowerts oder – wenn höher – 2 bis 4 % des jährlichen Nachlassbruttoertrags | Fällig ist die Zusatzvergütung nach Ablauf des üblichen Rechnungslegungszyklus, also i.d.R. jährlich |
Geschäftsbetrieb/Unternehmen | Übernahme und Ausübung bei Personengesellschaften, u.U. durch Vollrechtstreuhand | 10 % des jährlichen Reingewinns | |
Tätigkeit als Organ einer Kapitalgesellschaft, GmbH & Co. KG, Stiftung & Co., bei Ermächtigungstreuhand oder Handeln als Bevollmächtigter | Branchenübliches Geschäftsführer- bzw. Vorstandsgehalt und branchenübliche Tantieme | Fälligkeit: wie branchenüblich bei solchen Zahlungen | |
Nur beaufsichtigende Tätigkeit (Aufsichtsrat, Beiratsvorsitz, Weisungsunterworfenheit der Erben) | Branchenübliche Vergütung eines Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. Beiratsvorsitzenden | Fälligkeit: wie branchenüblich bei solchen Zahlungen |
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