Rz. 29

Auch bzw. gerade bei der Anordnung einer Dauer- bzw. Verwaltungstestamentsvollstreckung sollte aber darauf geachtet werden, dass die dem Testamentsvollstrecker zugedachten Aufgaben und Befugnisse möglichst konkret umrissen werden, um auf diese Weise Unklarheiten und Kompetenzstreitigkeiten von vornherein auszuschließen. So kann es sich beispielsweise anbieten, einem Testamentsvollstrecker nur eine einzige Aufgabe zuzuweisen.

 

Rz. 30

Muster 17.4: Einzelne Aufgabe des Testamentsvollstreckers

 

Muster 17.4: Einzelne Aufgabe des Testamentsvollstreckers

Als einzige von ihm wahrzunehmende Aufgabe übertrage ich dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des zu meinem Nachlass gehörenden Wertpapierdepots.

 

Rz. 31

Soll der Testamentsvollstrecker im eigentlichen Sinne vermögensverwaltend tätig sein, ist es oftmals sinnvoll, ihn mit gegenüber einem Abwicklungsvollstrecker erweiterten Vollmachten auszustatten.

 

Rz. 32

Muster 17.5: Einzelne Aufgabe mit erweiterten Befugnissen

 

Muster 17.5: Einzelne Aufgabe mit erweiterten Befugnissen

Das zu meinem Nachlass gehörende Wertpapierdepot soll der Dauertestamentsvollstreckung unterliegen. Der Testamentsvollstrecker ist zur Erfüllung dieser Aufgabe von allen Beschränkungen befreit, von denen nach dem Gesetz Befreiung erteilt werden kann. Insbesondere erteile ich ihm die erweiterte Verpflichtungsbefugnis gemäß § 2207 BGB.

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