Rz. 62

Die Bestimmung des Testamentsvollstreckers kann der Erblasser auch einem Dritten überlassen. Dieser Dritte hat dann nach dem Tode des Erblassers den Testamentsvollstrecker auszuwählen, wobei er – wenn nicht vom Erblasser abweichend geregelt – auch sich selbst zum Testamentsvollstrecker bestimmen kann, soweit er nicht aus in seiner Person liegenden Gründen, z.B. als Alleinerbe, ungeeignet ist.[56]

 

Rz. 63

Gerade in solchen Fällen, in denen durch die Anordnung einer Dauer- bzw. Verwaltungstestamentsvollstreckung eine "fürsorgliche Bevormundung" des Erben angestrebt ist, kann es sinnvoll sein, die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers dem Nachlassgericht oder einem Dritten zu überlassen, der dann eine den Vermögensverhältnissen im Zeitpunkt des Todes gerecht werdende Auswahl zu treffen vermag. Hierzu wird der Erblasser selbst im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes oftmals noch gar nicht in der Lage sein.

Besonders bei umfangreichen und für Außenstehende schwer zu überblickenden Nachlässen kann es sich anbieten, den mit den Umständen vertrauten Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater mit der Auswahl des Testamentsvollstreckers zu beauftragen.

 

Rz. 64

Muster 17.13: Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch Dritte

 

Muster 17.13: Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch Dritte

Für meinen Nachlass ordne ich Testamentsvollstreckung an. Die Person des Testamentsvollstreckers soll durch meinen Vermögensberater, Herrn _________________________, wohnhaft in _________________________, bestimmt werden.

oder

Für meinen Nachlass ordne ich Testamentsvollstreckung an. Die Person des Testamentsvollstreckers soll durch den im Zeitpunkt meines Todes amtierenden Zweigstellenleiter meiner Hausbank, der _________________________-Bank in _________________________ erfolgen.

[56] Staudinger/Reimann, § 2198 Rn 6.

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