Rz. 128
Wegen der Unvereinbarkeit der Haftungsgrundsätze des Handelsrechts und des Erbrechts (unbeschränkte Haftung des persönlich haftenden Kaufmannes bzw. Gesellschafters, §§ 22, 25, 27, 128, 130 HGB; beschränkte Erbenhaftung, §§ 1967, 1973 ff., 1980, 1990 BGB) wurde die Testamentsvollstreckung an einzelkaufmännischen Unternehmen und offenen Handelsgesellschaften zunächst für schlechthin unzulässig gehalten.[106] Auch heute noch ist sie nicht vollständig anerkannt.[107] Gleichwohl wird das Leitbild insbesondere für den Testamentsvollstrecker im Unternehmensbereich dabei von der Rechtsprechung und h.M wie folgt definiert:
Zitat
Der Testamentsvollstrecker soll umsichtig und solide, aber gleichwohl wie ein Geschäftsführer erfolgsorientiert sein Handeln vornehmen.[108]
Zu unterscheiden ist jedoch die Zulässigkeit der Abwicklungsvollstreckung von der Dauervollstreckung.
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