Rz. 56

In § 21 Abs. 4 ARB ist der Umfang des Versicherungsschutzes bestimmt. Gemäß § 21 Abs. 4 ARB umfasst dieser (neben Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen) Strafrechtsschutz sowie Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz.

 

Rz. 57

Nach der Systematik der versicherten Rechtsangelegenheit ist wiederum in § 2 ARB bestimmt, welcher Umfang der Versicherungsschutz der §§ 21 ff. ARB bietet. Für den Bereich des Verkehrsrechtsschutzes wiederum ist dies geregelt in § 2 lit. i aa, betreffend die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines verkehrsrechtlichen Vergehens, sowie in § 2 lit. j aa, betreffend die Verteidigung wegen des Vorwurfs einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit. Es muss also die Regelungssystematik gesehen werden, dass in § 2 ARB und speziell für den Bereich des Verkehrsrechtes, wie vorstehend ausgeführt, die in Betracht kommenden Leistungsarten aufgelistet sind, während die einzelnen Formen des Rechtsschutzes in den §§ 21 ff. ARB geregelt sind.

 

Rz. 58

Wird im Versicherungsvertrag entsprechend den möglichen Formen des Versicherungsschutzes gemäß §§ 21 ff. ARB Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz vereinbart, so umfasst der Versicherungsschutz die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines verkehrsrechtlichen Vergehens.

 

Rz. 59

In § 2 lit. i aa S. 2 ARB ist geregelt, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Kosten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens zu tragen hat, erstatten muss, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat.

 

Rz. 60

Für den Bereich des Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes (§ 2 lit. j ARB) umfasst der Versicherungsschutz die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit, und zwar unabhängig von der Schuldform, also auch bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit.

 

Rz. 61

Die Verteidigung steht dann unter Versicherungsschutz, wenn sie "in Verfahren wegen des Vorwurfs" der Verletzung einer straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschrift durchgeführt wird.

 

Rz. 62

Sobald in einem eingeleiteten Verfahren ein bestimmter Vorwurf gegen den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhoben wird, setzt der Versicherungsschutz ein. Dies gilt, wenn jemand beispielsweise nach Belehrung gemäß § 163a StPO als Beschuldigter vernommen wird oder vernommen werden soll oder ihm als Betroffener Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung – mündlich oder schriftlich – nach Belehrung gemäß § 55 OWiG zu äußern.[35]

 

Rz. 63

Lässt sich im Übrigen ein Versicherungsnehmer, der in irgendeiner Weise formell als Beschuldigter in Betracht kommt, von einem Anwalt beraten und rät dieser von Verteidigungsmaßnahmen ab, steht diese Beratung – außer bei Mutwilligkeit des VN – unter Versicherungsschutz.

 

Rz. 64

Bei einem Verkehrsunfall im europäischen Ausland ist der Versicherungsnehmer nach den ARB 2012 gezwungen, zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle vorzunehmen. Erst bei erfolgloser Regulierung trägt der Versicherer dann auch die Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland.[36]

Die ARB 2010 sahen eine Pflicht zur Regulierung gegenüber dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle nicht vor.

Im Übrigen ist eine Regulierung gegenüber dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle nur bei Verkehrsunfällen in den Ländern der Europäischen Union und den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) möglich. In den nicht zu diesen Ländern gehörenden Staaten – Osteuropa – muss die Regulierung zwangsweise in den Unfallstaaten erfolgen.

[35] AG Sulingen zfs 1986, 272; Buschbell/Hering, § 20 Rn 51.
[36] Siehe Maier, Neue Bedingungen in der Rechtsschutzversicherung (ARB 2012), r+s 2013, 107.

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