Rz. 126

Die Grundsätze, die bezüglich der Nebenklage ausgeführt sind, müssen auch gelten bei Vertretung des Verletzten nach dem Opferschutzgesetz. In diesem Fall ist der Mandant bzw. der Versicherungsnehmer, gegen den sich eine Vertretung nach dem Opferschutzgesetz seitens des Verletzten richtet, von den insoweit anfallenden Kosten entsprechend der gerichtlichen Kostenentscheidung freizustellen.

In Ziff. 2.2.12 ARB 2016 ist der Opfer-Rechtsschutz dann gegeben, wenn der Mandant "als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht" auftreten will, wobei Voraussetzung ist, dass er oder

Zitat

eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wurden. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag.

Ggf. werden die Straftaten dann noch um § 315d StGB-E ergänzt.

Dann hat der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im:

Zitat

"Ermittlungsverfahren,"
Nebenklageverfahren,
für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
für den so genannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.“

Dies gilt gleichsam für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz, wenn Nebenklageberechtigung besteht, eine kausale Verletzung vorliegt und dauerhafte Körperschäden eingetreten sind. Eine Ausnahme liegt jedoch vor, wenn eine kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß §§ 397a Abs. 1, 406g Abs. 3 StPO in Anspruch genommen werden kann.

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