Rz. 143

Vergütungsvereinbarungen beziehen sich, soweit die gesetzlichen Vergütungen im Falle gerichtlicher Auseinandersetzung nicht zwingend anzuwenden sind, auf einzelne Tätigkeiten, z.B. die Höhe der Vergütung bei außergerichtlicher Tätigkeit gem. Nr. 2400 VV-RVG. Insbesondere aber ist die Vergütung der Verteidigertätigkeit in Straf- und OWi-Verfahren Gegenstand der Festlegung von Vergütungsbeträgen.[67] Entsprechend den Regelungen im RVG beinhalten die Kooperationsvereinbarungen die Festlegung der einzelnen Gebühren, z.B. der Grundgebühr der Nr. 4100 VV-RVG oder der Terminsgebühr der Nr. 4102 VV-RVG. Die nachstehende Übersicht gibt die einzelnen Gebühren bzw. Vergütungstatbestände wieder.

 

Rz. 144

 

Praxistipp

Beachtenswert ist, dass Rechtsschutzdeckung besteht für den Halter, sollte ihm wegen Gestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein Vorwurf gemacht werden.

 

Rz. 145

Übersicht: Regelungspunkte für Vergütungsvereinbarung mit Rechtsschutzversicherungen im Straf- und OWi-Verfahren sowie für Beratung

 
Tätigkeit/Gebührentatbestand Vergütung nach Nr. Mittelgebühren in EUR
  Strafsachen OWi-Verfahren Strafsachen OWi-Verfahren
Vorbereitendes Verfahren ohne 4100 5100 165,00 85,00
Zusatzgebühr 4104 5101, 5103, 5105 140,00 55,00; 135,00; 140,00
 
Vorbereitendes Verfahren 4100 5100 165,00 85,00
mit Zusatzgebühr 4104 5101, 5103, 5105 140,00 55,00; 135,00; 140,00
  4141 5115 140,00 " "
 
Gerichtliches Verfahren ohne 4100 5100 165,00 85,00
vorb. Verfahren ohne HV 4106 5107, 5109, 5111 140,00 55,00; 135,00; 140,00
 
Gerichtliches Verfahren ohne 4100 5100 165,00 85,00
vorbereitendes Verfahren ohne 4106 5107, 5109, 5111 140,00 55,00; 135,00; 140,00
Hauptverhandlung mit 4141 5115 140,00 " "
Zusatzgebühr        
Vorbereitendes Verfahren und 4100 5100 165,00 85,00
gerichtliches Verfahren mit 4104 5101, 5103, 5105 140,00 55,00; 135,00; 140,00
Hauptverhandlung 4106 5107, 5109, 5111 140,00 " "
  4108 5108, 5110, 5112 230,00 110,00; 215,00; 270,00
Jeder weitere HV-Tag 4108 5108, 5110, 5112 230,00 110,00; 215,00; 270,00

Die vorstehende Übersicht kann nur beispielhaft die Regelungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen wiedergeben.

[67] Buschbell/Hering, § 10 Rn 107 ff.

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