Rz. 113

Unter Obliegenheiten verstehen die ARB 2012 (Nr. 4.1.) "sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten."[53]

Diese Legaldefinition gibt vor, dass der Versicherungsnehmer sich aus dem Versicherungsvertrag heraus bestimmten Regeln zu unterwerfen hat, anderenfalls verliert er den Versicherungsschutz.

In § 21 Abs. 6 ARB sind Obliegenheiten geregelt. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Obliegenheiten, die zu erfüllen sind

vor dem Versicherungsfall,
beim Versicherungsfall sowie
nach dem Versicherungsfall.
 

Rz. 114

Als vor dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheiten sind zu nennen:

Fahren mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis (Führerscheinklausel)
Berechtigung zum Führen des Fahrzeuges
Fahren eines zugelassenen Fahrzeuges.

In den aktuellen ARB (2016) ist festgehalten, dass der Versicherungsnehmer

vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Rechtsschutzfalls informieren muss
alle Beweismittel benennen soll
der Rechtsschutzversicherung Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen soll.
 

Rz. 115

Überlässt der Versicherungsnehmer sein Kraftfahrzeug schuldhaft an einen Dritten ohne Fahrerlaubnis, tritt der Versicherungsfall in diesem Zeitpunkt ein und nicht erst dann, wenn das Führen des Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis von der Polizei entdeckt wird.[54]

 

Rz. 116

Als Obliegenheit, die im Versicherungsfall zu erfüllen ist, ist die ordnungsgemäße und vollständige Meldung des Versicherungsfalles zu nennen. Hintergrund hierfür dürfte sein, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt aus seiner hauseigenen Rechtsanwaltsliste (Vertrauensanwälte) andienen will.

So heißt es beispielsweise in Nr. 4.1.1.1 ARB 2012:

"Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".)" Oder vergleichbar in § 17 ARB 2016: "Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. (Unverzüglich heißt nicht unbedingt sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern oder so schnell wie eben möglich.)"

 

Rz. 117

Bei Nr. 4.1.13 ARB 2012 ist geregelt: "Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels)" Oder ähnlich in § 17 ARB 2016: "Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. (Kosten verursachende Maßnahmen sind zum Beispiel: Sie beauftragen einen Anwalt, erheben eine Klage oder legen ein Rechtsmittel ein.)"

 

Rz. 118

Ebenfalls wichtig für den Versicherungsnehmer sind die in § 17 Abs. 6 ARB geregelten Pflichten gegenüber dem Rechtsanwalt, die von dem Versicherungsnehmer verlangen, dass er nach der Beauftragung des Anwalts den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren hat und etwaige Beweismittel benennen muss wie auch die notwendigen Unterlagen zu beschaffen sind. Zugleich besteht die Pflicht des Versicherungsnehmers, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit zu informieren.

 

Rz. 119

Insoweit haben Entscheidungen der Obergerichte[55] dazu geführt, dass die Verletzung der Schadenminderungsklausel für unwirksam gehalten worden ist (§ 17 Abs. 5c) cc) ARB 2010), wonach der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden hatte, was eine unnötige Erhöhung der Kosten – hierunter fielen nach dem Verständnis der Versicherer Kostenquoten bei Vergleichen oder auch andere Rechtsanwaltskosten – verursachen könnte, ist danach neu gefasst und lautet nunmehr in den Nr. 4.1.1.4 ARB 2012:

Zitat

Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird (entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: "Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen").

Das heißt, Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt fragen.

Sie müssen Weisungen von uns befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände dies gestatten.

 

Rz. 120

Verdeutlicht werden soll dies durch Nr. 3.3.2 ARB 2012:

Zitat

Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von EUR 10.000. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von EUR 8.000 = 80 % des angestrebten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten – nämlich für den Te...

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