Rz. 17

Üblicherweise besteht Rechtsschutzdeckung nur für den Versicherungsnehmer und nicht für die ansonsten mitversicherten Personen, auf den der sog. Fußgänger-Rechtsschutz ausgedehnt ist.

 

Rz. 18

 

Hinweis für die Praxis

Die vorstehend genannte Einschränkung bedeutet, dass bei lediglich bestehendem Verkehrs-Rechtsschutz nur der Versicherungsnehmer selbst Anspruch auf Rechtsschutzdeckung hat, nicht aber sonstige Personen, etwa das Kind oder die Ehefrau.

 

Rz. 19

Für den Versicherungsnehmer besteht Rechtsschutzdeckung, wenn er in folgenden Eigenschaften am öffentlichen Verkehr teilnimmt

als Fahrgast in einem öffentlichen oder privaten Verkehrsmittel, wie z.B. in der Straßenbahn, in der Eisenbahn, im privaten Reisebus,
im Taxi oder Leihwagen,
als Fußgänger und
als Radfahrer.[12]
 

Rz. 20

Eine Deckungsanfrage kann wie folgt bei der Rechtsschutzversicherung für den Mandanten gestellt werden:[13]

 

Formulierungsbeispiel

Deckungsanfrage für die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen[14]

In pp. erbitte ich für Ihren Versicherungsnehmer Deckungsschutz für … und um Zahlung der anliegenden Vergütungsvorschussrechnung auf mein im Briefkopf genanntes Kanzleikonto.

Rein vorsorglich weise ich höflich darauf hin, dass die Vorschussanforderung namens der Mandantschaft erfolgt und nur vorbehaltlose Vorschusszahlungen akzeptiert werden. Sollte von Ihnen in der Deckungszusage oder einem Abrechnungsschreiben ein Vorbehalt erklärt werden, würde ich bereits jetzt diesem ausdrücklich widersprechen.

Sollten Sie ergänzende Informationen zum Rechtsschutzversicherungsvertrag oder zur Sache selbst benötigen, wenden Sie sich ausschließlich an Ihren Versicherungsnehmer.

 

Rz. 21

Kein Rechtsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer oder der mitversicherte berechtigte Fahrer Obliegenheiten verletzt. Es besteht kein Rechtsschutz, wenn eine der in dieser Bestimmung festgelegten Obliegenheiten missachtet wird. Diese sind:

Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Eintritt des Versicherungsfalles
Fehlende Berechtigung zum Fahren des Fahrzeuges
Fehlen der Zulassung bzw. des Versicherungskennzeichens für das Fahrzeug.
 

Rz. 22

Eine Rechtsschutzdeckung bleibt bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten nur für die Personen bestehen, die vom Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Fahren und vom Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.

 

Rz. 23

 

Praxistipp

Häufig kommt es vor, dass ein Dritter ohne Wissen des Halters das Fahrzeug benutzt, etwa der minderjährige Sohn. Dieser hat, wenn er keine Fahrerlaubnis besitzt, keine Rechtsschutzdeckung. Jedoch besteht Rechtsschutzdeckung für den Halter in dem gegen ihn möglichen Verfahren wegen Gestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wenn er keine Kenntnis hatte von der Fahrt des Sohnes und ihn insoweit kein Verschulden trifft.

Die Regelungen zu Obliegenheiten sind beispielsweise in den ARB 2008 "positiv" umformuliert, um den Regelungsgehalt deutlicher herauszustellen, auch aufgrund der notwendigen Anpassung an die Rechtsfolgensystematik des neuen VVG.[15]

 

Rz. 24

 

Hinweis für die Praxis

Beruft der Rechtsschutzversicherer sich auf Leistungsfreiheit, etwa bei dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, so muss er, um leistungsfrei zu sein, innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung den Rechtsschutzvertrag kündigen. Dies geschieht in der Praxis kaum mit der Folge, dass nach Ablauf der Frist für den Beschuldigten oder Betroffenen Rechtsschutzdeckung beansprucht werden kann.

So wie die Rechtsschutzversicherung in den seltensten Fällen kündigt in der Annahme der Unkenntnis der Regelung des § 6 Abs. 1 VVG, so ist es in der alltäglichen Praxis ebenso, dass Beschuldigte und Betroffene und auch deren Verteidiger nicht beachten, dass Leistungsfreiheit nur gegeben ist bei fristgemäßer Kündigung.

 

Rz. 25

Die Kosten sind allerdings zu ersetzen, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts erforderlich war:[16]

Zitat

Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten – unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 RVG handelt – nicht zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Einholung der Deckungszusage nicht erforderlich war.

Bei Ablehnung der Deckungszusage kann folgendes Schreiben an die Rechtsschutzversicherung übermittelt werden, um weitere Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme entsprechend überbürden zu können:[17]

 

Formulierungsbeispiel

Unter Bezugnahme auf Ihr Ablehnungsschreiben bitte ich Sie namens des Versicherungsnehmers um Deckungsschutz für … bis spätestens zum ….

Da Sie es ernsthaft und endgültig abgelehnt haben, dem Versicherungsnehmer Deckungsschutz zu gewähren, haben Sie auch die Kosten meiner weiteren diesbezüglichen Inanspruchnahme als Schadensersatz aufgrund schuldhafter Vertragsverletzung zu tragen.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

Dem Erstattungsanspruch hinsichtlich entstandener vorg...

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