Rz. 15

Bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung ist in nahezu allen Verträgen die dreimonatige Wartefrist (Bsp: Nr. 3.1.1 ARB 2012) vereinbart, die eine Leistung der Rechtsschutzversicherung blockiert, die allerdings in folgenden Leistungsarten hiervon eine Ausnahme macht:

Schadenersatz-Rechtsschutz (2.2.1 ARB 2012)
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (2.2.8 ARB 2012)
Straf-Rechtsschutz (2.2.9 ARB 2012)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz(2.2.10 ARB 2012)
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (2.2.11 ARB 2012)
Opfer-Rechtsschutz (2.2.12 ARB 2012)
im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht bei Streitigkeiten aus Kauf- und Leasingverträgen über fabrikneue Kraftfahrzeuge.
 

Rz. 16

Zu beachten ist weiter, dass Versicherungsschutz versagt wird, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages erfolgt ist, den Versicherungsfall begründet.

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