Rz. 82

Weitere Voraussetzung für die Übernahme der Kosten eines Privatgutachtens ist es, dass dieses für die Verteidigung in einem gegen den VN oder eine mitversicherte Person anhängigen Verfahren erforderlich sein muss.

 

Rz. 83

Die Frage, ob das Gutachten für die Verteidigung erforderlich ist, richtet sich an den Verteidiger und nicht an den Sachverständigen. Hier handelt es sich um eine zu entscheidende Rechtsfrage, deren Klärung nach den Bestimmungen des RBerG dem Sachverständigen verwehrt ist und für die nur der Anwalt zuständig ist.

 

Rz. 84

Der für die Beurteilung der "Notwendigkeit" zuständige Aspekt ist nicht, ob die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen Verstoßes rechtlich hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Vielmehr geht es darum, ob der dem Versicherungsnehmer oder der mitversicherten Person vorgeworfene Sachverhalt richtig ist und ein Schuldvorwurf begründet sein kann.[44]

 

Rz. 85

Diese Frage, ob ein Gutachten "erforderlich ist", ist aber auch für die Tätigkeit des Sachverständigen relevant. "Erforderlich" kann ein Gutachten sein, wenn es auch nur möglicherweise den gegen den VN erhobenen Schuldvorwurf erschüttern kann.

 

Rz. 86

Wichtig für den Sachverständigen ist es, die Merkmale des als Schuldvorwurf im Raum stehenden Tatbestandes zu kennen. Zu denken ist hierbei bei dem Vorwurf der Körperverletzung, ob der die Körperverletzung verursachende Zusammenstoß der Fahrzeuge für den Beschuldigten unter den gegebenen Umständen, also etwa der Sicht- und Straßenverhältnisse und dem beiderseitigen Bremsverhalten, vermeidbar war oder nicht. Es ist also Aufgabe des Verteidigers, bei der Auftragserteilung und der Formulierung des Inhaltes des Auftrages klar zu definieren, welcher Sachverhalt im Sinne des Beschuldigten zu klären ist.

[44] Vgl. Harbauer, ARB (75), § 2 Rn 127.

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